„Mehr Sicherheit für den letzten Willen: Amtliche Verwahrung und Zentrales Testamentsregister“
Die Bundesnotarkammer macht auf ihrem Informationsportal notar.de u.a. auf das Folgende aufmerksam: „Leider kommt es immer wieder vor, dass Testamente nicht oder erst nach Jahren gefunden werden. […] Bei einem Notar erstellte Testamente werden […] zwingend in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht aufgenommen.
Beschleunigung des Nachlassverfahrens
Die Errichtung eines Testaments beim Notar ermöglicht, den eigenen letzten Willen rechtssicher zu dokumentieren. Die daraus resultierende amtliche Verwahrung und Eintragung im Zentralen Testamentsregister garantieren zudem, dass die letztwillige Verfügung im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Die digitale und zentrale Speicherung der Verwahrangaben zu Testamenten ermöglicht eine rasche und unkomplizierte Ablieferung der Urkunden im Sterbefall. Gerichtliche Nachlassverfahren lassen sich enorm beschleunigen, da die hinterlegten Urkunden nach dem Tod aus der amtlichen Verwahrung genommen und eröffnet werden.
Urkunden bleiben vor unbefugten Blicken geschützt
Wenn der Sterbefall eintritt, benachrichtigt das zuständige Standesamt das Zentrale Testamentsregister. Dort wird im Computer geprüft, ob der Erblasser Verfügungen von Todes wegen getroffen hat. Sofort werden dann das Nachlassgericht und die Verwahrstellen entsprechend informiert. Der Datenschutz bleibt gewahrt. Gespeichert werden nur die Daten, die zum Auffinden der verwahrten Urkunden erforderlich sind, nicht aber der Inhalt von Testamenten oder Erbverträgen. Auskünfte zur Ermittlung erbrechtlich relevanter Urkunden können Gerichten und Notaren erteilt werden, zu Lebzeiten muss aber der Erblasser der Auskunftserteilung zugestimmt haben.“
Quelle: https://www.notar.de/aktuelles/details/mehr-sicherheit-fuer-den-letzten-willen-amtliche-verwahrung-und-zentrales-testamentsregister (zuletzt abgerufen am 29.08.2024)