Ab 01.01.2024 greift das MoPeG für die GbR
Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Diese Änderungen betreffen insbesondere Immobiliengeschäfte. Eine wichtige Neuerung ist die Einführung des Gesellschaftsregisters, das von den Amtsgerichten geführt wird und zwingend für GbRs ist, die Rechte in öffentlichen Registern erwerben oder veräußern möchten, wie beispielsweise den Eigentumserwerb an Immobilien im Zusammenhang mit Kaufverträgen, der eine Eintragung im Grundbuch erfordert. Ohne vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister kann die Eintragung im Grundbuch nicht mehr vollzogen werden. Dies ist eine entscheidende Ergänzung zur zukünftigen Rechtslage, die sowohl Gründer als auch Bestandsgesellschaften bei Immobiliengeschäften und der Wahl der Rechtsform berücksichtigen sollten.
Abgesehen von den zwingenden Eintragungen können GbRs sich auch freiwillig im neuen Gesellschaftsregister registrieren. Die Registrierung bietet einige Vorteile, insbesondere in Bezug auf die Teilnahme am Geschäftsverkehr, da das Gesellschaftsregister öffentlich einsehbar ist und wesentliche Informationen über die GbR bereitstellt. Dies erhöht die Transparenz und erleichtert den Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Die Registrierung erfordert eine notariell beglaubigte Anmeldung durch alle Gesellschafter, die Angaben zur Gesellschaft, dem Sitz, dem Unternehmensgegenstand und persönliche Informationen der Gesellschafter enthält.
Zusätzlich müssen aber auch die Verpflichtungen gegenüber dem Transparenzregister Beachtung finden.
Änderungen in Bezug auf Gesellschafter, Vertretungsbefugnis oder den Sitz der eingetragenen GbR müssen ebenfalls notariell beglaubigt zur Eintragung im Gesellschaftsregister angemeldet werden. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert. Eine Rückkehr von einer eingetragenen GbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich, stattdessen muss die GbR liquidiert werden. Die GbR kann jedoch ihren Status ändern und eine andere eingetragene Rechtsform annehmen.
(Quelle mit weiteren Informationen: Gründung einer GbR / eGbR – IHK Region Stuttgart)
Zur Erstellung des Entwurfs der Erstanmeldung im Gesellschaftsregister benötigen wir folgende Informationen von Ihnen:
- Den Namen der zukünftigen eGbR;
- Verwaltungssitz und Satzungssitz; im Zweifel ist dies derselbe Ort;
- Inländische Geschäftsanschrift;
- Daten aller Gesellschafter (nicht nur der geschäftsführenden Gesellschafter!)
- Bei natürlichen Personen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort (bitte vorab Scans der gültigen (!) Bundespersonalausweise oder Reisepässe übersenden)
- Bei Gesellschaften: Firma, Sitz, Handelsregisterdaten (Amtsgericht und HRA/HRB Nr.) (in diesem Fall bitte aktuelle Handelsregisterunterlagen und den Transparenzregisterauszug übersenden; zusätzlich müssen wir dann die Eigentümer-Kontroll-Struktur mit separatem Dokument abfragen)
- Vertretungsrecht der Gesellschafter und zwar abstrakt sowie konkret insb. Mitteilung zu § 181 BGB; dies ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag (bitte übersenden)
- Gegenstand der Gesellschaft (schlagwortartige Bezeichnung genügt)
- Mitteilung über etwaigen Grundbesitz der Gesellschaft (in diesem Fall bitte alle Grundbuchdaten mitteilen) (es kann dann auch schon die Grundbuch-Richtigstellung vorbereitet werden)
- Mitteilung darüber, ob die Gesellschaft Inhaberin von GmbH-Geschäftsanteilen ist (in diesem Fall bitte alle GmbH-Daten mitteilen)
Beachten Sie bitte, dass von den Gesellschaftern folgende Versicherung abzugeben ist: „Alle Gesellschafter erklären: Jeder von uns versichert hiermit, dass die Gesellschaft nicht bereits um Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.“
Es ist deshalb keine Vertretung der einzelnen Gesellschafter möglich im Falle der hier vorzunehmenden Ersteintragung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung, gerne auch telefonisch.
Kanzlei Außner