BGH – zum Nacherbenvermerk im GB
Mit Beschluss vom 12.07.2018 (Az. V ZB 228/17) erklärt der BGH in Fortführung seiner Rechtsprechung mit amtlichen Leitsatz: Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörten Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen.
Nils Außner, Rechtsanwalt