BGH – Zwei-Wochen-Frist des § 17 BeurkG
Der BGH hat mit Urteil vom 23.08.2018 (Az. III ZR 506/16) u.a. eine Entscheidung zu den Voraussetzungen gefällt, unter denen ein Unterschreiten der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG unschädlich sein kann.
Grundsätzlich beginne die Zwei-Wochen-Frist laut BGH mit Übermitttlung des Vertragsentwurfs zu laufen. Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, hatte ausdrücklich vom Zugang gesprochen.
Eine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist kann unschädlich sein, wenn ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher könne vorliegen, wenn der durch Art. 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG beabsichtigte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere Weise sichergestellt ist.
Im entschiedenen Fall war zu beachten, dass der Verbraucher geschäftserfahren war und selbst Änderungswünsche zu dem übermittelten Entwurf mitgeteilt hatte. Der Notar darf dann davon ausgehen, dass der Verbraucher seine Überprüfung des Entwurfs bereits abgeschlossen hat. Änderungen des Vertragstextes, die aus der Sphäre des Verbrauchers herrühren, seien laut BGH jederzeit möglich, ohne dass die Zwei-Wochen-Frist erneut zu laufen beginnt.
Anmerkung: Die Entscheidung ist überzeugend, aber nicht als Freifahrtschein für die Unterschreitung – auch nicht nur um einen Tag – der Zwei-Wochen-Frist zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Ausnahme, wenn von der Frist abgewichen werden soll. Diese wird nur in wenigen Fällen gegeben sein.
Nils Außner, Rechtsanwalt